Die Bürgerstiftung

Wir Puschendorfer für uns Puschendorfer: Um unsere Träume und Visionen von einer noch lebenswerteren Gemeinde umsetzen zu können, müssen wir gemeinsam an einem Strang ziehen.

Der Gemeinderat Puschendorf hat im Jahr 2010 beschlossen, eine „Bürgerstiftung Puschendorf“ zu gründen. Ziel der Stiftung ist es, innerhalb von Puschendorf positiv zu wirken, und dies unabhängig von der Gemeinde.

Die gemeinnützigen Zwecke, die die Stiftung fördert, sind so weit gefächert, wie das Leben selbst. Förderzwecke: Kinder-, Jugend-, Senioren-Arbeit, öffentliches Gesundheitswesen, Kultur-, Musik-, Kunst- und Denkmalpflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege, Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Rettung aus Lebensgefahr, Tierschutz, Sport, Heimatpflege und Heimatkunde, Gemeinde-Partnerschaften, Wissenschaft und Forschung, Religion, kirchliche Zwecke, Mildtätigkeit.

Um in den oben genannten Bereichen segensreich zu sein, benötigt die Stiftung finanzielle Mittel, um die wir Sie hiermit bitten. Stifter kann jeder werden, hierfür ist kein großes Vermögen nötig. Man kann mit vielen kleinen Beträgen gegebenenfalls sogar mehr erreichen als mit einem einzigen großen.
 
Wer stiftet, denkt voraus.
Wer stiftet, handelt zukunftsorientiert.
Wer stiftet, handelt für seine Gemeinde und die Mitmenschen vor Ort.

Die Bürgerstiftung Puschendorf nimmt Zustiftungen und Spenden unter dem Konto "Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth" entgegen:

Sparkasse Fürth IBAN: DE56 7625 0000 0009 9535 64
Verwendungszweck „Bürgerstiftung Puschendorf“.

Bitte geben Sie bei Beträgen über 200,- Euro an, ob es sich um eine Zustiftung oder eine Spende handelt.

Stiftungen sind keine neue Erfindung. Schon im Mittelalter wurden Stiftungen gegründet, die großteils über viele Jahrhunderte bestanden und wohltätig wirkten. Manche damals errichtete Stiftung besteht sogar noch heute, zum Beispiel die Fugger-Stiftung in Augsburg. Prinzipiell ist eine Stiftung auf einen ewigen Bestand ausgelegt.

„Unsere“ Stiftung wird mit einem Geldbetrag ausgestattet, der von der Gemeinde und anderen Zustiftern, also Bürgern und Bürgerinnen, Unternehmen, Vereinen oder sonstigen Organisationen stammt. Die Gemeinde hat das „Grundkapital“ von 10.000,- Euro in die Stiftung eingebracht. Dieses und das weiterhin zugestiftete Kapital wird sicher und zinsbringend angelegt. Der jährliche Zinsertrag kann dann für die Stiftungszwecke an Dritte ausgeschüttet werden.
Damit ist der Bestand der Stiftung grundsätzlich gesichert. Zusätzlich können der Stiftung Geldbeträge in jeder Höhe gespendet werden, die dann noch im laufenden Jahr ausgeschüttet werden.
 
Der Stiftungsrat, also eine „Kommission“, wacht darüber, dass die Stiftung im Bestand gesichert ist und ordnungsgemäß arbeitet. Der Rat entscheidet auch über die laut Satzung zweckgemäße Verwendung der ausschüttbaren Gelder. Sämtliche Vorgänge werden nach der Errichtung der Stiftung ausschließlich von ihren eigenen Organen bestimmt, unabhängig von den politischen Vorgängen in der Gemeinde.

Das entscheidende Ziel der Stiftung ist es, die in der Satzung festgelegten Förderzwecke (siehe oben) zu erreichen. Um Fördermittel an Dritte geben zu können, benötigt die Stiftung aber zunächst selbst Kapital. Nach dem Prinzip „Bürger für Bürger“ hilft der Starke freiwillig und vor Ort dem Schwachen.

Ziel der Stiftung ist es daher nicht zuletzt auch, Geld erst gar nicht unnötig nach auswärts fließen zu lassen, sondern gezielt für gemeinnützige Zwecke hier im Ort zu erhalten. So kann beispielsweise eine Person, die keine Erben hat, ihr Erbe der Stiftung zweckgebunden zur Verfügung stellen. Auf diese Weise kann der Erblasser sicherstellen, dass sein Geld auch nach seinem Ableben und auf Dauer bestimmte Zwecke ausschließlich in Puschendorf erfüllt. Daneben kann der Erblasser auch eine eigene, auf seinen Namen lautende Stiftung errichten und nur deren Erträge der Bürgerstiftung Puschendorf zweckgebunden zufließen lassen.

Der Gemeinderat hat beschlossen, eine solche Stiftung zu errichten. Allerdings kann aus Kostengründen keine rechtlich eigenständige Stiftung errichtet werden, die nämlich jährlich hohe Verwaltungskosten verursachen würde. Deshalb schlüpft die Bürgerstiftung unter das Dach der „Stiftergemeinschaft“ (Treuhandstiftung) der Sparkasse Fürth. Das betreute Geld wird gemeinsam mit mehreren anderen Stiftungen, u. a. der Landkreisstiftung (Bürgerstiftung des Landkreises Fürth), verwaltet. Aufgrund der höheren Gesamtsumme des Kapitals kann eine sichere und gleichzeitig attraktive Verzinsung erreicht werden, die jede der einzelnen Stiftungen alleine für sich so nicht erreichen könnte.

Die Stiftung arbeitet zuverlässig entsprechend den Förderzwecken. Jedermann kann auch weiterhin zustiften oder spenden. Beides ist steuerlich begünstigt (siehe unten), ein Erbe, das der Stiftung zur Verfügung gestellt wird, ist von der Erbschaftssteuer befreit. Aus den jährlichen Erträgen werden die Stiftungszwecke im Rahmen der zur Verfügung stehenden Erträge bedacht. Von der Stiftung kann also im Prinzip jeder profitieren, der in Puschendorf mit seiner persönlichen Lebenssituation den Zielen der Satzung der Stiftung entspricht. Ebenso natürlich auch Vereine, deren Arbeit der Satzung entspricht.

Weitere Informationen
Wer sich vorstellen kann, der Bürgerstiftung einen Geldbetrag oder eine werthaltige Sachspende zukommen zu lassen, möchte sich mit seiner Anfrage bereits jetzt an die Gemeindeverwaltung wenden. Die Gemeinde gibt gerne vorab weitere Informationen.
 
Steuerliche Behandlung von Zustiftungen und Spenden
Spenden hilft kurzfristig – stiften hilft dauerhaft: Zuwendungsmöglichkeiten für gute Zwecke und steuerliche Vorteile finden hier beide zusammen für die Stifter.

  • Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Bürgerstiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Steuerpflichtigen sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.
  • Zustiftungen zu Lebzeiten: Ihre Zustiftung in die Bürgerstiftung der Gemeinde Puschendorf erhöht das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei einer eigenen Stiftung oder Zustiftung zu. Zusätzlich können Sie als Stifter weitere Beträge bis 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich sogar auf 10 Jahre verteilt werden.

Letztwillige Verfügung: Sie können Ihre Zuwendung an die Bürgerstiftung in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzu zu ziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. Zustiftung durch Erben (Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben): Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall führt zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer.

Hier gelangen Sie zur Website der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth.